Mit dem Rollout von Elektrofahrzeugen steigt auch die Zahl der Wallboxen in deutschen Haushalten und Gewerbebetrieben rasant. Was viele Betreiber nicht wissen: Seit der Novellierung des §14a EnWG zum 1. Januar 2024 gelten klare Anmeldepflichten für Wallboxen.
Was regelt §14a EnWG für Wallboxen?
§14a EnWG verpflichtet Betreiber sogenannter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen – dazu zählen Wallboxen mit einer Leistung von mehr als 3,7 kW – zur Anmeldung beim Netzbetreiber. Im Gegenzug kann der Netzbetreiber die Ladeleistung in Spitzenlastsituationen kurzzeitig auf mindestens 3,7 kW drosseln. Als Ausgleich erhalten Betreiber günstigere Netzentgelte.
Welche Wallboxen müssen angemeldet werden?
- Alle neu installierten Wallboxen mit einer elektrischen Anschlussleistung über 3,7 kW
- Wallboxen in Privathaushalten, Mehrfamilienhäusern und gewerblichen Gebäuden
- Bestehende Anlagen, die nach dem 1. Januar 2024 erneuert oder erweitert wurden
Was muss beim Netzbetreiber gemeldet werden?
- Typ und Hersteller der Wallbox
- Elektrische Nennleistung (kW)
- Installationsadresse und Zählernummer
- Nachweis der Steuerbarkeit (kompatibles Steuergerät oder Schnittstelle)
- Inbetriebnahmedatum und Installationsprotokoll
Welche Vorteile bringt die Anmeldung?
Die Anmeldung ist nicht nur Pflicht – sie bringt auch finanzielle Vorteile. Durch die Teilnahme am §14a-Modell profitieren Betreiber von reduzierten Netzentgelten. Diese Einsparungen können je nach Netzbetreiber und Stromanbieter mehrere hundert Euro im Jahr betragen.
