Wallbox· 4 Min. Lesezeit

Wallbox anmelden – Pflicht nach §14a EnWG?

Mit dem Rollout von Elektrofahrzeugen steigt auch die Zahl der Wallboxen in deutschen Haushalten und Gewerbebetrieben rasant. Was viele Betreiber nicht wissen: Seit der Novellierung des §14a EnWG zum 1. Januar 2024 gelten klare Anmeldepflichten für Wallboxen.

Was regelt §14a EnWG für Wallboxen?

§14a EnWG verpflichtet Betreiber sogenannter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen – dazu zählen Wallboxen mit einer Leistung von mehr als 3,7 kW – zur Anmeldung beim Netzbetreiber. Im Gegenzug kann der Netzbetreiber die Ladeleistung in Spitzenlastsituationen kurzzeitig auf mindestens 3,7 kW drosseln. Als Ausgleich erhalten Betreiber günstigere Netzentgelte.

Welche Wallboxen müssen angemeldet werden?

  • Alle neu installierten Wallboxen mit einer elektrischen Anschlussleistung über 3,7 kW
  • Wallboxen in Privathaushalten, Mehrfamilienhäusern und gewerblichen Gebäuden
  • Bestehende Anlagen, die nach dem 1. Januar 2024 erneuert oder erweitert wurden

Was muss beim Netzbetreiber gemeldet werden?

  • Typ und Hersteller der Wallbox
  • Elektrische Nennleistung (kW)
  • Installationsadresse und Zählernummer
  • Nachweis der Steuerbarkeit (kompatibles Steuergerät oder Schnittstelle)
  • Inbetriebnahmedatum und Installationsprotokoll

Welche Vorteile bringt die Anmeldung?

Die Anmeldung ist nicht nur Pflicht – sie bringt auch finanzielle Vorteile. Durch die Teilnahme am §14a-Modell profitieren Betreiber von reduzierten Netzentgelten. Diese Einsparungen können je nach Netzbetreiber und Stromanbieter mehrere hundert Euro im Jahr betragen.

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