Ratgeber· 6 Min. Lesezeit

Was passiert, wenn ich meine Anlage nicht anmelde?

Die Anmeldung von Energieanlagen – egal ob PV-Anlage, Wärmepumpe oder Wallbox – wird von vielen Betreibern als bürokratische Pflicht gesehen, die gerne aufgeschoben wird. Dabei sind die Konsequenzen einer fehlenden oder fehlerhaften Anmeldung erheblich und können teuer werden.

Welche Anlagen müssen angemeldet werden?

  • Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen / Solaranlagen) ab 800 Watt
  • Wärmepumpen als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG
  • Wallboxen mit einer Leistung über 3,7 kW
  • Batteriespeicher, die mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden sind
  • Blockheizkraftwerke (BHKW)

Konsequenz 1: Ablehnung durch den Netzbetreiber

Der Netzbetreiber hat das Recht, eine nicht angemeldete Anlage vom Netz zu trennen. Das bedeutet: keine Einspeisung, keine Vergütung, kein Eigenverbrauch aus dem Netz.

Konsequenz 2: Verlust der Einspeisevergütung

Die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung nach dem EEG setzt eine ordnungsgemäße Registrierung im Marktstammdatenregister voraus. Wer die Frist überschreitet, verliert für diesen Zeitraum den Anspruch rückwirkend.

Konsequenz 3: Rechtliche Folgen und Bußgelder

Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister Bußgelder verhängen. Auch bei Verstößen gegen die Anmeldepflicht nach §14a EnWG drohen rechtliche Konsequenzen.

Ist eine nachträgliche Anmeldung möglich?

Ja – eine nachträgliche Anmeldung ist in der Regel möglich. Allerdings können bereits entstandene Bußgelder oder der Verlust der Einspeisevergütung nicht mehr rückgängig gemacht werden.

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