Ratgeber· 5 Min. Lesezeit

§14a EnWG einfach erklärt – was steckt dahinter?

Seit dem 1. Januar 2024 gilt die überarbeitete Fassung des §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Sie regelt, wie sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) – also Wallboxen, Wärmepumpen und Klimaanlagen – ins Stromnetz integriert werden sollen.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind elektrische Geräte mit hohem Verbrauch, die der Netzbetreiber in Engpasssituationen kurzzeitig dimmen darf. Konkret betroffen sind: Wallboxen mit mehr als 3,7 kW, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Nachtspeicherheizungen.

Was bedeutet "steuerbar" für den Betreiber?

  • Der Netzbetreiber darf die Leistung in Spitzenlastsituationen auf mindestens 3,7 kW drosseln
  • Wallboxen müssen technisch steuerbar sein (Smart-Home-Schnittstelle oder Direktsteuerung)
  • Die Drosselung darf pro Jahr nicht öfter als 200 Stunden stattfinden
  • Die Grundversorgung bleibt immer gewährleistet – auf 3,7 kW kann das Fahrzeug noch ausreichend laden

Welche Vorteile hat die Teilnahme?

Wer seine Anlage nach §14a EnWG anmeldet, profitiert von reduzierten Netzentgelten. Je nach Netzbetreiber und Jahresverbrauch können das mehrere hundert Euro pro Jahr sein. Außerdem ist die Anmeldung für neu installierte Anlagen ohnehin Pflicht – die Vergünstigung ist also kein Bonus, sondern der logische Ausgleich.

Wer muss sich anmelden?

  • Betreiber von Wallboxen mit mehr als 3,7 kW (ab Einbaudatum 1. Januar 2024)
  • Betreiber von Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW
  • Betreiber von Klimaanlagen und Nachtspeicherheizungen in bestimmten Leistungsklassen
  • Bestehende Anlagen, die nach dem Stichtag erneuert oder erweitert werden

Wie läuft die Anmeldung ab?

Die Anmeldung erfolgt beim jeweiligen Netzbetreiber. Da jeder Netzbetreiber eigene Formulare und Prozesse hat, kann die Anmeldung ohne Erfahrung schnell zum Zeitfresser werden. Häufige Fehler sind falsche technische Angaben oder fehlende Dokumente.

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